Die Gasrechnung kommt, und darauf steht ein Posten, der früher stillschweigend beim Mieter landete: die CO₂-Kosten. Seit 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die Aufteilung der CO₂-Kosten bei der Miete. Es gilt für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später begonnen haben. Betroffen sind Sie, sobald im Haus mit Gas, Öl oder fossil erzeugter Fernwärme geheizt wird.
Der Gedanke ist schlicht. Der Mieter steuert, wie viel er heizt. Der Vermieter steuert, in welchem Zustand Dach, Fenster und Kessel sind. Also teilen sich beide die Kosten, und je schlechter das Gebäude abschneidet, desto mehr landet bei Ihnen.
Wie die CO₂-Kosten bei der Miete aufgeteilt werden
Für Wohngebäude gibt es ein Stufenmodell mit zehn Stufen. Maßgeblich ist der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Liegt er unter 12 Kilogramm, trägt der Mieter die CO₂-Kosten allein. Ab 52 Kilogramm übernimmt der Vermieter 95 Prozent. Dazwischen verschiebt sich der Anteil in Schritten.
Den Vermieteranteil können Sie nicht weitergeben, auch nicht über eine Klausel im Mietvertrag. Für die Zwischenstufen nehmen Sie die Tabelle aus der aktuellen Gesetzesfassung. Werte aus dem Gedächtnis oder einem alten Ratgeber sind keine Grundlage für eine Abrechnung.
Welche Heizungen betroffen sind
Der CO₂-Preis fällt auf fossile Brennstoffe an. Gas und Heizöl gehören dazu, ebenso Fernwärme aus fossilen Quellen. Bei einer Wärmepumpe oder einer Pelletheizung entstehen in der Regel keine CO₂-Kosten nach diesem System. Dann gibt es auch nichts aufzuteilen.
Was Sie für die Berechnung brauchen
Den größten Teil liefert der Brennstofflieferant. Seine Rechnung muss den CO₂-Ausstoß und die darauf entfallenden Kosten ausweisen. Bei Heizöl mit mehreren Lieferungen im Jahr sammeln Sie alle Rechnungen. Wie Restbestände aus dem Vorjahr zu behandeln sind, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Abrechnungsdienst.
- alle Brennstoffrechnungen des Abrechnungszeitraums mit CO₂-Angaben
- die beheizte Wohnfläche des Gebäudes, belegt durch eine Flächenberechnung und nicht durch die Zahl aus dem Inserat
- der daraus errechnete Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, nachvollziehbar gerechnet
- die zugeordnete Stufe mit den Prozentanteilen für beide Seiten
- der Mieteranteil als Posten in der Heizkostenabrechnung, der Vermieteranteil getrennt als Ihre Kosten
Rechnet ein Messdienst für Sie ab, übernimmt er das häufig mit. Die Fläche, mit der er rechnet, prüfen Sie trotzdem. Ein Zahlendreher dort kann das Haus in eine andere Stufe schieben.
Was in der Abrechnung stehen muss
Ein Endbetrag reicht nicht. Der Mieter muss sehen können, wie Ausstoß, Fläche und Stufe zusammenhängen und welcher Anteil auf ihn entfällt. Fehlen diese Angaben, gibt das Gesetz ihm ein Recht zur Kürzung. Ist die Aufteilung falsch gerechnet, kann er eine Korrektur verlangen. Beides kostet Sie mehr Zeit als drei zusätzliche Zeilen in der Abrechnung.
Sonderfälle bei Etagenheizung und Wärmelieferung
Hat der Mieter eine eigene Gasetagenheizung und den Liefervertrag selbst abgeschlossen, dreht sich der Ablauf um. Er zahlt zunächst die vollen CO₂-Kosten an den Versorger und fordert den Vermieteranteil bei Ihnen zurück. Dafür gilt eine gesetzliche Frist. Rechnen Sie damit, dass Mieter mit der Versorgerrechnung kommen, und halten Sie die Wohnfläche und die Stufe griffbereit.
Bei Wärmelieferung durch einen Dritten muss der Lieferant die CO₂-Angaben bereitstellen. Welche Variante bei Ihnen vorliegt, steht in den Verträgen. Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz oder eine Erhaltungssatzung eine energetische Verbesserung, kann sich Ihr Anteil verringern. Ob das auf Ihr Haus zutrifft, lassen Sie im Zweifel prüfen.
Rückfragen beantworten, Berechnung ablegen
Ein neuer Posten bringt Fragen. Warum zahle ich überhaupt etwas, wenn das Haus schlecht gedämmt ist? Warum zahlt die Bekannte im Neubau weniger? Legen Sie der Abrechnung einen kurzen Erklärtext bei: was das Gesetz will, in welcher Stufe das Haus liegt, wie sich die Anteile ergeben. Rückfragen, die trotzdem kommen, führen Sie im Mieterportal als Ticket und legen Antwort und Berechnung dort ab. Im nächsten Jahr greifen Sie darauf zurück und müssen nichts neu zusammensuchen.
Die Berechnung selbst gehört pro Haus in die Objektakte: Brennstoffrechnungen, Flächennachweis, Stufe, Ihr Anteil. Mit der Stufe haben Sie außerdem eine belastbare Zahl für die Frage, was eine Sanierung bringt. Jede Stufe weniger senkt Ihren Anteil in jedem Folgejahr. Wie Sie so ein Vorhaben im bewohnten Haus angehen, steht unter Energetische Sanierung bei vermietetem Haus.
Zum Weiterlesen: Die Grundlagen der Heizkostenabrechnung finden Sie unter Heizkostenverordnung: Was Vermieter wissen sollten. Welche Unterlagen pro Haus zusammengehören, steht unter Digitale Objektakte.